Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Bildung auf allen Schul- und Ausbildungsstufen zu ermöglichen, ist die Gewährung eines Nachteilsausgleichs eine unerlässliche Massnahme.
Definition
Unter Nachteilsausgleich werden Massnahmen verstanden, die in Aus- oder Weiterbildungen allfällige Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen ausgleichen. An den Gymnasien und Fachmittelschulen können diese Massnahmen im Unterricht und an den Prüfungen (auch Aufnahme- und Abschlussprüfungen) angewendet werden. Auf der Sekundarstufe II ist der Nachteilsausgleich bei Prüfungen wichtig, da vom Erreichen einer bestimmten Leistung das Bestehen bzw. der Abschluss der betreffenden Ausbildung abhängig ist.
Anspruch
Voraussetzung zur Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist das Vorliegen einer Behinderung. Die Behinderung muss diagnostiziert und dokumentiert sein. Entsprechende Abklärungen sowie die Erstellung der Gutachten erfolgen durch eine Fachärztin/einen Facharzt oder eine spezialisierte Fachstelle.
Das Gutachten muss mindestens die Diagnose, die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf den Schulalltag und Aussagen zu allfälligen Nachteilsausgleichsmassnahmen enthalten. Für die Gymnasien und Fachmittelschulen steht die
Fachstelle Psychologische Beratung Berufsbildung & Gymnasien (FPB) zur Verfügung. Auch der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) kann als Fachstelle fungieren.
Weitere Voraussetzungen
- Fachliche Anforderungen bzw. Lernziele dürfen nicht angepasst oder reduziert werden.
- Nachteilsausgleichsmassnahmen sind keine Fördermassnahmen.
- Die Behinderung darf nicht die prüfenden Kompetenzen selbst betreffen.
- Die Massnahmen müssen bezogen auf die gestellte Diagnose zweckmässig sein, den behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen.
- Die Massnahmen dürfen nicht zu einer Bevorteilung der betreffenden Lernenden führen.
- Die Umsetzung der Massnahmen muss für die Schule zumutbar sein.
Konzept und Richtlinien zum Nachteilsausgleich des Kantons Luzern (BKD)
Konzept zum Nachteilsausgleich
Richtlinien zum Nachteilsausgleich
Hinweise zum Nachteilsausgleich (NTA) an der Kantonsschule Sursee
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Beim Eintritt einer Schülerin oder eines Schülers in die Kanti Sursee müssen sich Eltern und Erziehungsberechtigte selber an das entsprechende Prorektorat wenden, um den Nachteilsausgleich (NTA) zu besprechen. Es handelt sich um eine Holschuld der Eltern und Erziehungsberechtigten.
- Alle neuen und bereits bestehenden Nachteilsausgleiche müssen jährlich von der Schule überprüft werden.
- Aus Datenschutzgründen dürfen die abgebenden Schulen die aufnehmenden Schulen nicht über gewährte NTA-Massnahmen informieren.
- Beim Übertritt/Eintritt ins Obergymnasium (ab 3. Klasse und 1. Klasse Kurzzeitgymnasium) und beim Eintritt in die Fachmittelschule ist eine Bestätigung der Diagnose sowie eine Überprüfung der NTA-Massnahmen durch eine entsprechende Fachstelle erforderlich, sofern das aktuelle Gutachten älter als sechs Monate ist. Damit dies rechtzeitig erfolgen kann, müssen sich die Eltern bis spätestens zu den Herbstferien beim entsprechenden Prorektorat melden.
- In der 5. Klasse Langzeitgymnasium resp. der 3. Klasse Kurzzeitgymnasium werden die NTA-Massnahmen für die Maturitätsprüfungen vereinbart.
- Für Fachmaturitätsprüfungen/Fachmittelschulausweisprüfungen werden die NTA-Massnahmen in der 2. Klasse der Fachmittelschule vereinbart.
- Übergangsregelung: Im Schuljahr 2025/26 werden NTA-Massnahmen für die Maturitätsprüfungen in der 6. Klasse Langzeitgymnasium resp. der 4. Klasse Kurzzeitgymnasium vereinbart. Für FMS-Abschlussprüfungen werden NTA-Massnahmen in der 3. Klasse vereinbart.