Kantonsschule Sursee kssursee.lu. ch

Kanti-ABC → R

Kanti-ABC / Abkürzungen / ABCDEFGHI - JKLMNOPQRS / Sch / TUVWXY / Z

Rauchen

Wie heisst es so schön nach jeder Raucherwerbung: «Rauchen kann Ihre Gesundheit gefährden.» Das ist auch so an der KSS. Allgemein gilt: In allen Innenräumen inklusive Mensa, Foyer, Lichthof und Aula ist das Rauchen nicht gestattet. Rauchen ist nur für Schülerinnen ab der 4. Klasse und in der Fachmittelschule erlaubt und auch nur am vorgeschriebenen Ort (Parkplatz). Da befinden sich Aschenbecher, die aus Rücksicht auf das Reinigungspersonal, die Mitschülerinnen und die Lehrer auch verwendet werden sollen.

Reglemente

Das Leben an der KSS spielt sich in einem Dschungel von Reglementen ab. Dass wir alle dies kaum wahrnehmen, ist ein gutes Zeichen für die Schulkultur. Das Gesetz über die Gymnasialbildung (SRL Nr. 501) sowie die dazu gehörende Verordnung (SRL Nr. 502) und das Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern (SRL Nr. 506) stellen die rechtlichen Eckpfeiler des Gymnasiums dar. Neben kantonalen Reglementen gibt es hausinterne wie z. B. das Absenzen-Reglement, die Hausordnung oder auch Beschlüsse über die Projektwoche oder die Aufgaben der Klassenlehrer.
SRL: Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern; die Gesetze sind online abrufbar.

Rektor

Den Rektor der KSS, Ulrich Salm, findet man im Büro 05 im Erdgeschoss. Als Rektor nimmt Ulrich Salm die Gesamtverantwortung für die Schule wahr und vertritt sie nach aussen.

Rekurse und Wiedererwägungen

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit Reglementen und Verordnungen kann innerhalb einer Frist von 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Weitere Angaben zum Vorgehen erhält man bei den zuständigen Prorektoren.
Wer nicht gleich einen Rekurs anstrengen will, kann zu einem Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch an den Rektor richten.

Repetition

Wer am Ende des Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, kann nicht in seiner Klasse weiterfahren. Im Gymnasium ist nur eine Repetition erlaubt, wobei zu beachten ist, dass das erste Jahr des Lang- und des Kurzzeitgymnasiums nicht wiederholt werden kann. Wer die Maturitätsprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen (und muss dafür das ganze letzte Schuljahr repetieren), auch wenn er vorher bereits ein Schuljahr wiederholt hat. Die Repetition eines Schuljahrs ist nicht in jedem Fall sinnvoll; es empfiehlt sich, vor diesem Entscheid mit Angehörigen und Lehrerinnen zu diskutieren, ob ein Austritt und der Beginn einer anderen Ausbildung nicht die bessere Lösung ist. Die Fachpersonen der Schulberatung stehen ebenfalls gerne zur Verfügung.

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